Satzung des Sportvereins Bongard e. V.

§ 1

Name, Sitz und Zweck

1.     Der am 10. Mai 1959 in Bongard gegründete Sportverein führt den Namen „SV Bongard e. V.“.

Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e. V. im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände.

Der Verein hat seinen Sitz in Bongard.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen.

2.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke erwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.     Der Verein ist parteipolitisch und rassisch neutral.

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft

1.     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.      Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB. Der Eintritt ist gebührenfrei.

3.      Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Als ordentliches Mitglied gelten natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Personen, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 3

Verlust der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

2.     Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

 Verpflichtungen sind bis zu diesem Zeitpunkt dem Verein gegenüber zu erfüllen.

3.      Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a)                wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,

b)                wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,

c)                 wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

d)                wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4

Beiträge

1.     Die Mitgliedsbeiträge sowie evtl. außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2.      Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5

Stimmrecht und Wählbarkeit

1.      Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jungendversammlung als Gäste teilnehmen.

2.     Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 18. Lebensjahr Stimmrecht.

Stimmberechtigt sind auch die Jugendbetreuer, Jugendtrainer und der Jugendleiter sowie sein Stellvertreter.

3.      Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

§ 6

Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a)     Verweis,

b)     Geldstrafe bis zu 50,00 DM,

c)      zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 7

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a)     die Mitgliederversammlung,

b)     der Mitarbeiterkreis,

c)      der Vorstand.

§ 8

Mitgliederversammlung

1.      Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.      Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a)                der Vorstand beschließt oder

b)                ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4.      Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und in dem Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde oder dem Wochenspiegel der Ausgabe Kreis Daun.

Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.

5.      Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Diese muss folgende Punkte enthalten:

a)                Bericht des Vorstandes,

b)                Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,

c)                 Entlastung des Vorstandes,

d)                Wahlen, soweit diese erforderlich sind,

e)                Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

f)                   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge.

6.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.      Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8.      Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.

Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

9.      Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.

§ 9

Mitarbeiterkreis

1.      Zum Mitarbeiterkreis gehören:

a)                die Mitglieder des Vorstandes,

b)                die Abteilungsleiter,

c)                 die Übungsleiter,

d)                die Betreuer, Platz- und Hauswarte,

e)                Schiedsrichter und Kampfrichter,

f)                   Vertreter der Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene,

g)                die Kassenprüfer.

2.      Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens dreimal jährlich zusammen.

Er wird vom Vorsitzenden geleitet.

3.      Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

§ 10

Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus:

Dem 1. Vorsitzenden,

dem 2. Vorsitzenden,

dem Geschäftsführer,

dem Kassierer,

dem Jugendleiter,

dem Ressortleiter Fußball und

dem Ressortleiter Breitensport.

2.      Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

Diese bleiben so lange im Amt, bis Nachfolger wirksam gewählt worden sind.

3.      DerJugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. § 5 Ziffer 2).

Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

4.      Der Vorstand leitet den Verein.

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes.

Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

5.      Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

a)                die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises,

b)                die Bewilligung von Ausgaben,

c)                 Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.

6.     Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen und mitzustimmen.

7.  Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

   Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen vom 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassierer  

   erteilt werden. Die Zustimmung des Vorstandes ist nachzuholen.

8.      Der Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte.

Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den 1. Vorsitzenden.

Der Kassierer hat den Vorstand laufend über die Kassenlage zu unterrichten.

§ 11

Ausschüsse

Sofern die Vereinsleitung es erfordert, werden für den laufenden technischen Spiel- und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Mitgliederversammlung zu wählen sind (z. B. Jugendausschuss, Frauenausschuss, Fußballausschuss usw.).

Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.

Für Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist der Vorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.

§ 12

Abteilungen

1.      Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

2.      Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.

3.      Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4.      Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben.

Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassierer des Vereins geprüft werden.

Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes.

§ 13

Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14

Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 15

Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters (Kassierers).

§ 16

Auflösung des Vereins

1.      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2.      Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a)                der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b)                von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3.      Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig ist.

4.      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft oder Organisation mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 02.03.1991 genehmigt.

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Satzung SV B
Text zum Wappen von Bongard
Bürgerhaus Bongard